ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Sofern der Gesetzgeber im Einzelfall nichts anderes vorsieht, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien in Lutherstadt Wittenberg. Für die Rechts- und Geschäftsbeziehungen der beiden Parteien kommt ausschließlich die Rechtssprechung der Bundesrepublik Deutschland zur Geltung.

 

Salvatorische Klausel:

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich ersatzweise diejenige Regelung zu vereinbaren, die diesen Bedingungen am nächsten kommt. Grundlage sämtlicher geschäftlicher Handlungen der Firma Highway-Light sind diese Bestimmungen. Nebenreden und abweichende Bestimmungen müssen durch die Firma Highway-Light ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2 Haftung der Firma Highway-Light

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Insbesondere Schadensersatzansprüche aus Ausfall oder Nichtnutzbarkeit des Mietgegenstandes, Nichterfüllung, jegliche Art von Folgeschäden, entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden. Die Firma Highway-Light haftet für keine Sach- und Personenschäden jeglicher Art, die durch den Mietgegenstand bzw. durch deren Installation mittelbar oder unmittelbar verursacht werden, bzw. auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Personenschäden wie zum Beispiel: Herzrhythmusstörungen, Tinnitus, Hörschäden, usw. - sowie für Verbrennungen an Scheinwerfern oder Nebelmaschinen. Ebenso sind genügend Vorsichtsmaßnahmen zu treffen wenn Pyrotechnik zum Einsatz kommt.

 

§ 3 Pflicht des Mieters

Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln und dürfen ausschließlich von fachkundigem oder unterwiesenem Personal installiert, bedient und abgebaut werden. Bei vertragswidrigen und zweckendfremdenden Gebrauch kommt es automatisch zu Kündigung und Vertragsbeendigung. Es sind die Bedienungs- und Aufbauanleitungen anzuwenden. Bei Vermietung von Abschrankungssystemen sind die verschiedenen Musikrichtungen zu differenzieren. (Rock, Hip Hop, Heavy Metall, Pop, usw.) Danach müssen die Anzahl der Wellenbrecher und Menge der Besucher der einzelnen Bereiche ausreichend ausgelegt werden. Des Weiteren gelten die Richtlinien der Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Mietsache. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Veranstalterhaftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern, bzw. durch seine bestehenden Versicherungsleistungen abzudecken. Außerdem ist er verpflichtet alle nötigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und deren Auflagen bzw. Vorschriften zu erfüllen. Der Mieter haftet bei Verschulden für alle Folgeschäden und Kostenaufwendungen, die aus der Nichtnutzbarkeit der Mietsache folgen (Diebstahl der Mietsache und dadurch entstehende Mietausfälle, Anschaffung von Ersatzgeräten usw.).

 

§ 4 Angebote und Gültigkeit

Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, bis zum Eingang einer verbindlichen Bestellung behält sich der Vermieter ausdrücklich eine anderweitige Verwendung vor. Getroffene Preisaussagen verstehen sich als Euro Nettopreise zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Alle technischen Angaben sind ohne Gewähr. Änderung der Modelle und Liefermöglichkeiten werden vorbehalten.

 

§ 5 Mietzeiträume und Mietpreise

Der Mieter ist verpflichtet sich bei der Übernahme der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte und deren Peripherie. Bei Veranstaltungen gilt der Funktionstest nach dem Aufbau als Bestätigung. Die Preise nach Preisliste beziehen sich auf einen Nutzungs- / Veranstaltungstag (12Std.). Preise für Langzeitmieten bedürfen sich grundsätzlich der gesonderten und schriftlichen Vereinbarung.

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Abholtag des Mietgegenstandes im Lager von der Firma Highway-Light und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe im Lager. Der Mietgegenstand gilt als eingegangen, wenn er von der Firma Highway-Light  als sauber und ordnungsgemäß befunden wurde. Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten, ansonsten hat der Mieter unverzüglich den Vermieter in Kenntnis zu setzen. Für jeden überschrittenen Rückgabetag behält sich die Firma Highway-Light vor, den zusätzlichen Mietpreis zu verlangen.

 

§ 6 Zahlung und Rücktritt

Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge. Bei Veranstaltungen wird stets eine hälftige Anzahlung vor Veranstaltungsbeginn fällig. Der Restbetrag muss unmittelbar nach der Beendigung der Veranstaltung bezahlt werden. Bei Vermietungen von Mietgegenständen muss der gesamte Betrag bei Abholung bezahlt werden. Auf Verlangen kann die Firma Highway-Light eine Kaution erheben (min. 25% des Warenwertes). Der Personalausweis ist vorzulegen. Bezahlung in bar oder per Rechnungsstellung liegt ganz im Ermessen der

Firma Highway-Light . Hierbei gilt: Die Rechnung wird mit Erhalt zur Zahlung fällig. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- oder Abholungsdatum des Mietgegenstandes storniert, ist eine Bearbeitungsgebühr von 25% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.  Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder Abholungsdatum des Mietgegenstandes storniert ist eine Bearbeitungsgebühr von 50% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 2 Tagen vor Veranstaltungs- oder Abholungsdatum des Mietgegenstandes storniert, ist eine Bearbeitungsgebühr von 75% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Aufrechnungsrechte und Zurückhaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. 10 Tage nach Fälligkeit gerät der Mieter in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von mindesten 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

 

§ 7 Verbrauchs-, Handelsware und Verschleißteile

Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum der Firma Highway-Light.

Bei der Lieferung neu hergestellter Gegenstände beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von der Firma Highway-Light.  Falls dies scheitern sollte, besteht die Möglichkeit der Preisminderung. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Firma Highway-Light behält sich vor, Verschleißteile wie Leuchtmittel oder ähnliches in Rechnung zu stellen.

 

§ 8 Rechte Dritter

Die Nutzung der Mietgegenstände durch Dritte ist strengstens untersagt. Im Ausnahmefall kann die Firma Highway-Light ihr schriftliches Einverständnis erteilen. Die Firma Highway-Light ist nur an den Vertrag mit dem Mieter gebunden und weist Rechte und Pflichten Dritter ab.

 

§ 9 Anmietung

Soweit die Firma Highway-Light Gegenstände anmietet, hat der Vertragspartner diese auf seine Kosten und seine Gefahr an den vereinbarten Übernahmeort, im Zweifel Zahna-Elster, anzuliefern. Erfüllungsort ist für beide Parteien Zahna-Elster. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die Firma Highway-Light die Mietgegenstände für Dritte einsetzt. Der Firma Highway-Light ist daher generell eine Untervermietung gestattet. Dem Vertragspartner obliegt es, die Mietgegenstände dieser Konstellation entsprechend zu versichern. Der Vertragspartner stellt die Firma Highway-Light und eventuelle Untermieter von Regressansprüchen der Versicherung frei. Die Firma Highway-Light trifft keine Haftung bezüglich einer Verschlechterung, oder eines Untergangs der Mietgegenstände, soweit derartiges nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Firma Highway-Light beruht.

 

Erstellungsdatum: 01. April 2015

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ANSCHRIFT:

HIGHWAY – LIGHT

Moving-Light-Service

Inh. C. Foerster

Zur Elbe 5

06895 Zahna-Elster

Fon +49 (0) 34922 66 85 33

Fax +49 (0) 34922 66 85 34

eMail: highway-light@t-online.de

www.highway-light.de

 

ÖFFNUNGSZEITEN:

Montag - Freitag

Samstag

 

 

08:00 - 18:00 Uhr

tba

 

 

 

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Letzte Aktualisierung : 20. Februar 2016

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